des Berufsgeheimnisses rechtfertigen (TRECHSEL, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., N 35, N 37 zu Art. 321 StGB). Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AnwGebV bildet indessen aus staatsrechtlicher Sicht klar keine ausreichende gesetzliche Grundlage, um einen Eingriff zugunsten der Rechnungsstellung des amtlich bestellten Rechtsvertreters zu rechtfertigen (vgl. HÄFELIN/HALLER Schweiz. Bundesstaatsrecht, 6. A., § 10 N 304 ff.). Der Geheimbereich wird sodann auch durch Bekanntgabe an Drittpersonen verletzt, die ihrerseits der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Das Anwaltsgeheimnis gilt auch gegenüber Gerichten und Behörden, mit Ausnahme nur der Aufsichtskommission (TESTA, a.a.