1. Nach Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen die Anwälte zeitlich unbegrenzt und "gegenüber jedermann" dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Der Schutz des Berufsgeheimnisses leitet sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV ab. Im Völkerrecht stützt sich der Schutz der Geheimsphäre auf Art. 8 EMRK und Art. 17 IPBR. Das Berufsgeheimnis schafft die Grundlage dafür, dass sich der Angeklagte seinem Verteidiger - 15 -