Genau solche Aufwendungen seien geeignet, dem Verfahrensgegner bei Kenntnisnahme Vorteile zu verschaffen. Der Zielkonflikt zwischen der Substanziierung des Verteidigungsaufwands im öffentlichen Interesse einerseits und der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses im Interesse des Angeschuldigten andererseits verbiete es dem Präsidenten, Leistungsjournale ohne die ausdrückliche Ermächtigung des amtlichen Verteidigers weiterzuleiten. IV.