Im vorliegenden Fall habe die Untersuchungsbehörde aus der Einsichtnahme in die Leistungsjournale tatsächlich auch Schlüsse auf die Verteidigungstaktik ziehen können, was auch massgeblich zur Mandatsniederlegung beigetragen habe. Die Verteidigung habe in diesem aussergewöhnlichen Fall selbst viel eigenen Aufwand betreiben müssen, um nach entlastenden Momenten zu suchen. Genau solche Aufwendungen seien geeignet, dem Verfahrensgegner bei Kenntnisnahme Vorteile zu verschaffen.