Jedenfalls würde eine solche Ausnützung von Kenntnissen einem fairen Verfahren gemäss Art. 6 EMRK widersprechen, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdegegner die Unterlagen unmittelbar nach Anklageerhebung an den Sachrichter oder die Untersuchungsbehörde weitergeleitet hätte. Im vorliegenden Fall habe die Untersuchungsbehörde aus der Einsichtnahme in die Leistungsjournale tatsächlich auch Schlüsse auf die Verteidigungstaktik ziehen können, was auch massgeblich zur Mandatsniederlegung beigetragen habe.