stanziierten Leistungsjournale ohne Weiteres erkennen können, dass durch die nicht autorisierte Übergabe Geheimnisse offen gelegt würden. Mit dem Schreiben vom 8. November 2004 sei die Verteidigung geradezu aufgefordert worden, ihre Strategie bekannt zu geben; es frage sich, wie überhaupt darauf hätte reagiert werden müssen. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit Erkenntnisse, welche die Untersuchungsbehörde aufgrund der Einsicht in ein das Anwaltsgeheimnis verletzendes Leistungsjournal erhalten habe, im Strafverfahren verwertet werden dürften. Jedenfalls würde eine solche Ausnützung von Kenntnissen einem fairen Verfahren gemäss Art.