Dem Beschwerdegegner sei nicht bekannt, ob die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in das Leistungsjournal dem Mandanten des Beschwerdeführers zum Nachteil gereicht sei (vgl. vorne E. III.2f); falls dies wesentlich wäre, müsste jene angehört werden. Das generelle Begehren des Beschwerdeführers um Geheimhaltung vom 2. November 2004 sei respektiert worden. c) Schliesslich sei festzuhalten, dass stets davon ausgegangen werde, die von den Anwälten in Rechnung gestellten Leistungen seien auch tatsächlich erbracht worden (vgl. vorne E. III.2a); zu prüfen sei lediglich, ob sie auch notwendig gewesen seien.