auf BGE 1P.327/1999 S. 9 [Medieninformation]). Es mache keinen Sinn, offen gelegte Anwaltsgeheimnisse der Untersuchungsbehörde (erst) nach Anklageerhebung bekannt zu geben, da diese bis zur Rechtskraft des Urteils die Verfahrenshoheit aus verschiedenen Gründen wieder erlangen könne: Bei Rückweisung durch das Sachgericht, Rückzug der Anklage vor der Hauptverhandlung oder Einsprache gegen den Strafbefehl. Dem Beschwerdegegner sei nicht bekannt, ob die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in das Leistungsjournal dem Mandanten des Beschwerdeführers zum Nachteil gereicht sei (vgl. vorne E. III.2f);