offengelegt würden. Aufgrund dieser klaren Praxis erscheine es auch zulässig, die Leistungsjournale zu den Untersuchungsakten zu geben und mit der Untersuchungsbehörde vor der Honorarfestsetzung Rücksprache zu nehmen, vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auffällige Bemühungen damit begründet würden, die Untersuchungsbehörde habe diese verlangt, erwartet oder bewirkt; soweit dies zutreffe, seien solche Aufwendungen allein schon deswegen zu entschädigen (m. Hinw. auf BGE 1P.327/1999 S. 9 [Medieninformation]).