O., S. 107 f.). Der Beschwerdeführer sei zwar aufgefordert worden, einzelne Bemühungen zu substanziieren, aber nur soweit es ihm unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses möglich sei. b) Der für die Entschädigung zuständige Richter könne aus einem Leistungsjournal nicht erkennen, ob darin bestimmte Geheimnisse - 13 -