Einzig der Mandant oder die Aufsichtsbehörde könnten den amtlichen Verteidiger von der Geheimhaltung befreien. In seltenen Fällen könnten gewisse Bemühungen nicht ohne Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses spezifiziert werden (z.B. bei Vorabklärungen über Entlastungsbeweismittel). Nach der jahrelangen Praxis des Beschwerdegegners würden jeweils anonymisierte oder pauschale Umschreibungen genügen, allenfalls unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis (m. Hinw. auf WEGMANN, a.a.O., S. 107 f.).