, N 77 zu Art. 13 BGFA). Die Verantwortlichkeit der richtigen Grenzziehung, ob ein Umstand offen gelegt werden dürfe oder nicht, liege grundsätzlich beim Anwalt (m. Hinw. auf WEGMANN, a.a.O., S. 108; ZR 61 Nr. 16). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verpflichte § 15 Abs. 3 AnwGebV den amtlichen Verteidiger nicht, Geheimnisse gegenüber dem zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts offen zu legen, welcher seinerseits zur Geheimhaltung gegenüber der Untersuchungsbehörde verpflichtet sei. Einzig der Mandant oder die Aufsichtsbehörde könnten den amtlichen Verteidiger von der Geheimhaltung befreien.