Der amtliche Verteidiger habe bei Rechnungsstellung während des Untersuchungsverfahrens einerseits gestützt auf § 15 Abs. 3 AnwGebV eine spezifizierte Aufstellung über seine Tätigkeit und seine Barauslagen vorzulegen und andererseits das Anwaltsgeheimnis zu wahren. Das Anwaltsgeheimnis gelte umfassend gegenüber jedermann und zeitlich unbegrenzt; lediglich der Mandant selbst oder die Aufsichtsbehörde könnten einer Offenlegung zustimmen (m. Hinw. auf FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 43 ff., N 77 zu Art.