a) Die erste Akontozahlung sei ohne Rücksprache mit der Untersuchungsbehörde geleistet worden. Das zweite und dritte Gesuch um Akontozahlung habe jeweils keinen Antrag auf Geheimhaltung des Leistungsjournals enthalten; die Rücksprachen mit der Untersuchungsbehörde seien in beiden Fällen wegen des ausserordentlich grossen Aufwands erfolgt. Der amtliche Verteidiger habe bei Rechnungsstellung während des Untersuchungsverfahrens einerseits gestützt auf § 15 Abs. 3 AnwGebV eine spezifizierte Aufstellung über seine Tätigkeit und seine Barauslagen vorzulegen und andererseits das Anwaltsgeheimnis zu wahren.