Dieses durch das Verhalten des Beschwerdegegners ausgelöste Misstrauen der Staatsanwaltschaft III gegenüber der amtlichen Verteidigung wirke sich nicht nur negativ auf das Mandatsverhältnis, sondern auch auf den Angeschuldigten selbst aus. Das Anwaltsgeheimnis sei zwar nicht verletzt worden, da die Staatsanwaltschaft III Kenntnis davon gehabt habe, dass die Verteidigung versuchte, von D. Rückzahlungen an die Staatsanwaltschaft III zu erwirken. Ein faires Verfahren sei damit aber nicht mehr gewährleistet gewesen.