f) Da die Staatsanwaltschaft III im Rahmen des Rechtshilfe-Ersuchens D. habe einvernehmen und erfahren wollen, welches der Inhalt der Gespräche mit der Verteidigung gewesen sei, habe sie zumindest in Betracht gezogen, dass diese Zeugen beeinflusst haben könnte. Dieses durch das Verhalten des Beschwerdegegners ausgelöste Misstrauen der Staatsanwaltschaft III gegenüber der amtlichen Verteidigung wirke sich nicht nur negativ auf das Mandatsverhältnis, sondern auch auf den Angeschuldigten selbst aus.