Ein Ungleichgewicht entstehe auch gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, denen Kosten auferlegt werden könnten, die aber während der Untersuchung nicht angehört würden. Nicht verständlich sei, weshalb Akontorechnungen des Beschwerdegegners an die Untersuchungsbehörde weitergegeben worden seien, obwohl eine materielle Prüfung der Zwischenrechnung nicht zu erfolgen habe (m. Hinw. auf Leitfaden "Amtliche Mandate in Strafsachen", Bezirksgericht Zürich, 2. A. Januar 2003, Ziff. 153).