e) Die Praxis der Vorlage der Honorarnote gegenüber der Untersuchungsbehörde während laufender Untersuchung führe zur Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen Angeschuldigten, deren amtliche Verteidiger nicht wechselten bzw. keine Akontozahlungen verlangten. Ein Ungleichgewicht entstehe auch gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, denen Kosten auferlegt werden könnten, die aber während der Untersuchung nicht angehört würden.