d) Die Weiterleitung der Kostennote an die Untersuchungsbehörde entbehre einer Rechtsgrundlage. Eine Mitteilung an die Untersuchungsbehörde, dass Anwaltshonorare ausbezahlt worden seien, genüge vollumfänglich, um sicherzustellen, dass die Rechnung später überprüft - 11 - werden könne. Wenn das Büro für amtliche Mandate keine separaten Akten in einem Verfahren führe, für welches es zuständig sei, so sei dies aus Sicht des Verfahrensrechts nicht nachvollziehbar.