4 StPO), welcher dessen Rechnung konsequenterweise an den Angeschuldigten und die Geschädigten zur Stellungnahme weiterzuleiten habe. Der Verteidiger könne mangels genauer Kenntnis des Verfahrensstandes nicht wissen, wem seine Unterlagen offen gelegt würden, weshalb er diese vollständig anonymisieren müsste, um einer Verletzung des Anwaltsgeheimnisses zu entgehen, was wiederum den Nachweis der Notwendigkeit der Tätigkeiten, selbst mithilfe der Untersuchungsbehörde, verunmögliche.