c) Die geforderten komplett anonymisierten Honorarnoten würden ihren Zweck verfehlen, da selbst der Angeschuldigte derartige Rechnungen nicht überprüfen könnte. Der Beschwerdeführer wehre sich auch dagegen, den von ihm getätigten (grossen) Aufwand nicht transparent und überprüfbar darlegen zu dürfen. Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger sei zu Recht grundsätzlich dem unabhängigen Richter zugewiesen worden (§ 13 Abs. 2 StPO; vgl. § 318 Ziff. 4 StPO), welcher dessen Rechnung konsequenterweise an den Angeschuldigten und die Geschädigten zur Stellungnahme weiterzuleiten habe.