Es werde anerkannt, dass es dem Präsidenten des Bezirksgerichts möglich sein müsse, zu einzelnen Positionen des Leistungsjournals mit der Untersuchungsbehörde Rücksprache zu nehmen oder sich zu erkundigen, ob es sich um ein sehr umfassendes Mandat handle. Dies dürfe aber nicht ohne das vorherige Einverständnis des amtlichen Verteidigers geschehen, mit welchem der Inhalt der Anfrage abzusprechen sei. Erst nach Abschluss der Untersuchung entfalle mit der Offenlegung der Verteidigungsaktivitäten die Gefährdung eines fairen Untersuchungsverfahrens.