und Zeitaufwand spezifiziert würden, wobei eine Aktivität umso mehr der Erklärung bedürfe, je ungewöhnlicher sie sei. Der Beschwerdeführer sei denn auch aufgefordert worden, zusätzliche Erläuterungen zu seinem Leistungsjournal zu erteilen. Es werde anerkannt, dass es dem Präsidenten des Bezirksgerichts möglich sein müsse, zu einzelnen Positionen des Leistungsjournals mit der Untersuchungsbehörde Rücksprache zu nehmen oder sich zu erkundigen, ob es sich um ein sehr umfassendes Mandat handle.