b) Die Untersuchungsbehörde könne aufgrund ihrer Rolle als Verfahrensgegnerin des Angeschuldigten auch gar nicht beurteilen, ob ein bestimmter Verteidigungsaufwand notwendig sei. Da es für den Präsidenten des Bezirksgerichts als aussenstehendem Richter schwierig sei, die Ausgewiesenheit und Notwendigkeit von Aufwänden zu prüfen, müsse die Verteidigung ihre Aufwände detailliert und transparent bekannt geben können.