Deshalb müssten die betreffenden Positionen auch detailliert, unter Angabe der Namen und der konkreten Handlungen ausgewiesen werden. Die Untersuchungsbehörde dürfe weder den Kenntnisstand der Verteidigung erfahren, noch Kenntnis von der Taktik, den einzelnen Schritten und Gedanken der Verteidigung oder von der Beratung und Instruktion ihres Mandanten erhalten. Dasselbe gelte auch für weitere Personen, welche Akteneinsicht erhielten.