a) Der Präsident des Bezirksgerichts Zürich sei während der Dauer der Untersuchung für den Entscheid betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig. Soweit er Erkundigungen über die tatsächliche Vornahme von Handlungen seitens der Verteidigung einholen wolle, habe er sich an diejenigen Personen zu halten, die von den Aufwänden betroffen seien, da nur sie dazu konkrete Auskünfte erteilen könnten, nicht jedoch die Untersuchungsbehörden. Deshalb müssten die betreffenden Positionen auch detailliert, unter Angabe der Namen und der konkreten Handlungen ausgewiesen werden.