§ 15 Abs. 3 AnwGebV verlange vom staatlich bestellten amtlichen Verteidiger lediglich eine Spezifizierung der anwaltlichen Bemühungen, die dem Anwaltsgeheimnis Rechnung trage. In der Praxis würden daher anonymisierte Umschreibungen im Leistungsjournal, wie z.B. "Kontakt mit Drittperson", "Telefon mit A.B.", "Studium Unterlagen von C.D.", "Abklärungen beim HRA betr. Firma X.", akzeptiert. Es müsse daher auch zulässig sein, der Untersuchungsbehörde derart erstellte Unterlagen zur Honorarforderung im Falle von Akontozahlungen oder eines Anwaltswechsels bereits im Untersuchungsverfahren offen zu legen. -9-