Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten (Zeugen, Dritte), denen Kosten je nach Ausgang des Strafverfahrens auferlegt werden könnten (§ 42 StPO; § 188 f. StPO), hätten Anspruch darauf, die Höhe der Entschädigung überprüfen zu können und sie gegebenenfalls anzufechten. Das Einsichtsrecht in die Untersuchungsakten bilde einen Bestandteil des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten (m. Hinw. auf HAUSER/SCHWERI, Schweiz. Strafprozessrecht, 5. A. 2002, N 14a zu § 55). § 15 Abs. 3 AnwGebV verlange vom staatlich bestellten amtlichen Verteidiger lediglich eine Spezifizierung der anwaltlichen Bemühungen, die dem Anwaltsgeheimnis Rechnung trage.