Sowohl der Angeschuldigte wie auch der Staatsanwalt müssten sich bereits vor Beendigung der Untersuchung darüber ins Bild setzen können, ob der frühere amtliche Verteidiger unnötige Aufwendungen getätigt habe, so dass im Falle der Kostenauflage zulasten des Angeschuldigten entsprechend gehandelt werden könne (nur teilweise Kostenauflage; Erhebung des Rekurses). Auch die weiteren Verfahrensbeteiligten (Zeugen, Dritte), denen Kosten je nach Ausgang des Strafverfahrens auferlegt werden könnten (§ 42 StPO; § 188 f. StPO), hätten Anspruch darauf, die Höhe der Entschädigung überprüfen zu können und sie gegebenenfalls anzufechten.