1. Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, die Verfügungen des Gerichtspräsidenten betreffend die amtliche Verteidigung erfolgten im Rahmen des Untersuchungsverfahrens, weshalb auch das Leistungsjournal des amtlichen Verteidigers sowie die gestützt darauf ergangene Entschädigungsverfügung zu den Untersuchungsakten gehörten. Sowohl der Angeschuldigte wie auch der Staatsanwalt müssten sich bereits vor Beendigung der Untersuchung darüber ins Bild setzen können, ob der frühere amtliche Verteidiger unnötige Aufwendungen getätigt habe, so dass im Falle der Kostenauflage zulasten des Angeschuldigten entsprechend gehandelt werden könne (nur teilweise Kostenauflage;