c) Eine solche nachvollziehbare Darlegung des aktuellen Rechtsschutzinteresses ergibt sich aus dem Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2005. Auf die rechtzeitig eingereichte Aufsichtsbeschwerde ist daher einzutreten. Im Übrigen steht mit der vorliegenden Beschwerde auch die Grundsatzfrage zur Entscheidung, ob die aus § 15 Abs. 3 AnwGebV fliessende Substanziierungspflicht den Anwalt auch zur Offenlegung von Geheimnissen mit der Folge verpflichtet, dass das Büro für amtliche Mandate bis zur Anklageerhebung -8-