ZR 61 Nr. 16). Es muss dabei genügen, wenn eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, wozu auch die Offenlegung der Verteidigungstaktik gehört (vgl. FELL- MANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 25 in fine zu Art. 13 BGFA (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000; SR 935.61), vom amtlichen Verteidiger, der während der laufenden Untersuchung entlassen wurde, lediglich in nachvollziehbar Weise dargelegt wird, ohne von ihm einen eigentlichen Nachweis oder eine Glaubhaftmachung zu verlangen (vgl. KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., N 29 zu § 21 VRG).