Es ist nun für die Aufsichtsbehörde, die keine Kenntnis vom Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat, nicht überprüfbar, ob und inwiefern diese Positionen des Leistungsjournals und die dazu ergangenen Erläuterungen in der Eingabe vom 26. Januar 2005 das schutzwürdige Interesse der Verteidigung an der Nicht- Offenlegung berühren. Wie der Beschwerdegegner indessen zu Recht ausführt, ist der Anwalt für die richtige Grenzziehung, ob ein Umstand offen gelegt werden darf oder nicht, grundsätzlich selbst verantwortlich (m. Hinw. auf WEGMANN, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, 1988, S. 108; ZR 61 Nr. 16).