5. Die angefochtene Anordnung vom 4. Februar 2005 besteht in der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, der Untersuchungsbehörde die Schlussrechnung vom 26. Januar 2005 erst nach Abschluss der Untersuchung offen zu legen. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Legitimation geltend, die angefochtene Anordnung verletze die Verteidigungsrechte. Dazu trägt er Folgendes vor: a) (...)