vgl. auch N 29). Die Legitimation zur Beschwerde ist als Prozessvoraussetzung grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was den Beschwerdeführer aber nicht davon entbindet, sie substanziiert darzulegen und grundsätzlich auch den vollen Nachweis für sein Rechtsschutzinteresse zu erbringen (a.a.O., N 29 f., mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).