4. Nach Lehre und Rechtsprechung ist auf eine verwaltungsrechtliche Beschwerde einzutreten, sofern der Beschwerdeführer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse (Legitimation) an der Aufhebung der angefochtenen Anordnung nachzuweisen vermag oder wenn eine Grundsatzfrage zur Entscheidung steht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte und zu der sonst kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. 1999, N 25 f. zu § 21 VRG, mit Hinweisen; vgl. auch N 29).