Dem Beschwerdeführer sind die beantragten Akontozahlungen geleistet und die Schlussrechnung ist bis anhin nicht gekürzt worden. Dennoch beantragt der Beschwerdegegner der Verwaltungskommmission, auf die Be- -6- schwerde so weit wie möglich einzutreten, um die Rechtslage bezüglich der Offenbarung von Geheimnissen durch das Einreichen einer spezifizierten Aufstellung gemäss § 15 Abs. 3 AnwGebV zu klären.