3. Streitig ist zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens demnach nicht die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (vgl. HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 24 zu § 108 GVG), sondern einzig die Tatsache, dass der Beschwerdegegner die dritte Teilrechnung vom 2. November 2004 bzw. die Schlussrechnung gemäss § 15 Abs. 3 AnwGebV erneut zu den Akten des Strafuntersuchungsverfahrens geben bzw. dem zuständigen Staatsanwalt Einsicht in die entsprechenden Verteidigerakten gewähren will. Dem Beschwerdeführer sind die beantragten Akontozahlungen geleistet und die Schlussrechnung ist bis anhin nicht gekürzt worden.