soweit dies zutreffe, seien solche Aufwendungen allein schon deswegen zu entschädigen (m. Hinw. auf BGE 1P.327/1999 S. 9 [Medieninformation]). Demzufolge verlangt er vom Beschwerdeführer, die Honorarunterlagen zu anonymisieren, unter der Androhung, sie sonst der Untersuchungsbehörde - noch vor Abschluss der Untersuchung - zwecks Festsetzung des Honorars offen zu legen.