Es fehle an einer rechtlichen Grundlage, um die Honorar- und Kostennote im Falle der Entlassung des Verteidigers aus dem amtlichen Mandat während laufender Untersuchung an die Untersuchungsbehörde. Nach Auffassung des Beschwerdegegners soll die Einsichtnahme durch die Untersuchungsbehörde der Kontrolle des notwendigen Aufwands der Bemühungen der amtlichen Verteidigung dienen, vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auffällige Bemühungen damit begründet würden, die Untersuchungsbehörde habe diese verlangt, erwartet oder bewirkt; soweit dies zutreffe, seien solche Aufwendungen allein schon deswegen zu entschädigen (m. Hinw.