O., N 22). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in seiner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 (LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen -5- hat. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen (§ 109 Abs. 1 GVG).