1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Büro für amtliche Mandate in Strafsachen vom 4. Februar 2005 aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht Zürich, Büro für amtliche Mandate in Strafsachen sei anzuweisen, ohne Weiterleitung der Rechnungen, Leistungsjournale und Begleitbriefe des Beschwerdeführers an die Untersuchungsbehörde über dessen Rechnung zu entscheiden.