Untersuchungsbehörde erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens weiterzugeben, damit diese die darin offen gelegten Anwaltsgeheimnisse und die Verteidigungstaktik nicht erfahre. Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 wies der Beschwerdegegner den Antrag des Beschwerdeführers ab, der Untersuchungsbehörde die Honorarunterlagen erst nach Beendigung der Untersuchung offen zu legen. 2. Mit Aufsichtsbeschwerde vom 17. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer die folgenden Rechtsbegehren: Hauptanträge: