Gleichzeitig wurde darum ersucht, diese und frühere Rechnungen sowie die dazu gehörige Korrespondenz zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nicht ohne Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers Dritten offenzulegen bzw. zu verhindern, dass diese in das Untersuchungsverfahren Eingang finden würden. Mit Schreiben vom 8. November 2004 retournierte der Beschwerdegegner die eingereichte Teilrechnung vom 2. November 2004 mit der Aufforderung, eine Schlussrechnung für die ge- -3-