6/9/2+5; act. 2/2). Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger mit der Zusage entlassen, dass sein Entlassungsgesuch vom 22. Oktober 2004 beim Büro für amtliche Mandate bleibe und nicht zu den Verfahrensakten gegeben werde. Die Verfügung enthielt als post scriptum insbesondere den folgenden Hinweis (act. 6/10):