{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050012_2005-06-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DB8D514395126B8EC12570220029F96F_VB0500120.pdf", "Checksum": "ab3004ed82bc0b87277b13dd023c3848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsgeheimnis und Honorarnote"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:24", "Checksum": "d926a75b46c528543c096a1d69b1c8db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012\nRegeste:\nAnwaltsgeheimnis und Honorarnote\n\nl) Die Prüfung der Kostennote des amtlichen Verteidigers beschränkt sich\ngrundsätzlich auf die Notwendigkeit des getätigten Aufwands, da nutzlose oder überflüssige Aktivitäten nicht entschädigungspflichtig sind\n(BGE 117 Ia 22 E. 4b mit Hinweisen). Solange keine konkreten\nAnhaltspunkte bestehen, dass die Kostennote falschen Angaben enthält, darf davon ausgegangen werden, dass die zugelassenen Anwälte\n\"ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus(üben)\" (Art. 12 BGFA). Es\nmüsste geradezu ein begründeter Verdacht auf Falschangaben und\nsomit auf Betrug und Urkundenfälschung im strafrechtlichen Sinne bestehen, um die vom Beschwerdeführer angeregten Nachforschungen\nzu tätigen (vgl. vorne E. III.2a). Als Rechtsgrundlage für die Prüfung, ob\ndie ausgewiesenen Handlungen vernünftigerweise auch notwendig waren, dient die in § 13 Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit zur Festsetzung der Entschädigung. Da es sich um eine Verwaltungstätigkeit\nhandelt, ist der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wobei der\nVerwaltungsbehörde alle hiefür geeigneten Mittel zur Verfügung stehen\n(KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., N 14 zu § 7 VRG). Es liegt auch\nhier im Ermessen des Gerichtspräsidenten, bei der Untersuchungsbehörde, die das Verfahren immerhin aus eigener Anschauung kennt,\n- 21 -\n\neine Stellungnahme zur Kostennote einzuholen, soweit ihm dies\nzweckmässig erscheint, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer\ngrundsätzlich anerkennt (vgl. vorne E. III.2b).\n\n3. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit auf\nsie einzutreten ist. Der Beschwerdegegner wird dem Beschwerdeführer, wie\nangezeigt (act. 5 S. 9, Ziff. V. Schlussbemerkungen), (erneut) Frist an\nsetzen, um eine spezifizierte Aufstellung über seine Tätigkeit und seine\nBarauslagen i.S. von § 15 Abs. 3 AnwGebV einzureichen, die dem Anwaltsgeheimnis Rechnung trägt.\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit\nentfällt die ihr erteilte aufschiebende Wirkung.\n\n4. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf\n\nFr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen\nFr. Schreibgebühren\nFr. Zustellgebühren und Porti\n\n5. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n6. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.\n\n7. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n- 22 -\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Obergerichtssekretärin:\n\nlic. iur. V. Girsberger\n"}