{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050012_2005-06-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DB8D514395126B8EC12570220029F96F_VB0500120.pdf", "Checksum": "ab3004ed82bc0b87277b13dd023c3848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsgeheimnis und Honorarnote"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:24", "Checksum": "d926a75b46c528543c096a1d69b1c8db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012\nRegeste:\nAnwaltsgeheimnis und Honorarnote\n\nh) Die vom Beschwerdeführer beanstandete Ungleichbehandlung der\nVerteidiger im Strafuntersuchungsverfahren (vgl. vorne E. III.2e) ist\ninsofern unproblematisch, als sie sachlich begründet ist. Der während\ndes Untersuchungsverfahrens entlassene amtliche Verteidiger soll die\nAuszahlung seiner Entschädigung nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens abwarten müssen, was ihn allerdings auch nicht daran hindert, auf den Vorteil der sofortigen Entschädigung zu verzichten, wenn\ner der Auffassung ist, eine spätere Rechnungsstellung werde es ihm\nerlauben, seinen hohen Aufwand im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis\ntransparenter auszuweisen (vgl. hinten E. IV.2d). Mit Einverständnis\ndes amtlichen Verteidigers ist eine Sistierung des Gesuchs betreffend\nEntschädigung bis zur Anklageerhebung oder bis zur Rechtskraft des\nUrteils denkbar, wobei zusätzlich auch eine Akontozahlung geleistet\nwerden könnte (vgl. Leitfaden \"Amtliche Mandate in Strafsachen\",\na.a.O., Rz 153). Der während des Untersuchungsverfahrens entlassene amtliche Verteidiger sieht sich diesfalls in derselben Position wie\nderjenige, der während der Strafuntersuchung Akontozahlungen erhalten hat, das Mandat aber weiterführt und erst nach Beendigung des\nStrafprozesses die Schlussrechnung stellt. Auf diese Weise könnte\ndem Anliegen des Beschwerdeführers entsprochen werden, seine Be-\n- 19 -\n\nmühungen möglichst transparent und ohne Gefahr der Preisgabe einer\nVerteidigungsstrategie nachweisen zu können.\n\ni) Zur Beurteilung der Verwertbarkeit von Erkenntnissen der Untersuchungsbehörde aus dem Leistungsjournal aufgrund einer Verletzung\ndes Anwaltsgeheimnisses (vgl. vorne E. III.4) ist das Strafgericht zuständig. Darauf ist im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren\nnicht einzutreten; zudem besteht im heutigen Zeitpunkt bloss ein virtuelles Interesse an der Beantwortung dieser Frage.\n\nj) Zur Rüge des Beschwerdeführers, soweit Zwischenrechnungen mit\ndem Antrag auf Akontozahlung eingereicht würden, sei keine materielle\nPrüfung vorzunehmen und diese daher auch nicht der Untersuchungsbehörde zu unterbreiten, ist festzustellen, dass zwar gemäss Praxis\ndes Bezirksgerichts Zürich (Büro für amtliche Mandate) eine Akontozahlung in aller Regel dann gewährt wird, wenn die Zwischenrechnung\nsich auf mindestens Fr. 10'000.-- beläuft oder die Untersuchung bereits\nungefähr ein Jahr andauert (Leitfaden \"Amtliche Mandate in Strafsachen\", a.a.O., Rz 153). Es liegt aber stets im verwaltungsrechtlichen\nErmessen des Gerichtspräsidenten, zu prüfen, ob eine beantragte\nAkontozahlung ihrer Höhe nach angemessen ist, insbesondere wenn -\nwie im vorliegenden Fall - innert sehr kurzer Zeit wiederholt Akontozahlungen in beträchtlicher Höhe beantragt werden (vgl. vorne E. I.1).\n\nk) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV hat der\nRichter seinen Entscheid gemäss Anwaltsgebührentarif grundsätzlich\nnicht zu begründen, ist dazu aber verpflichtet, wenn er die Entschädigung ausserhalb dessen Regeln festlegen will oder wenn die\nanspruchsberechtigte Partei aussergewöhnliche Aufwendungen geltend macht (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Daraus lässt sich andererseits aber\nkeine Pflicht des Gerichts ableiten, dem Rechtsvertreter stets auch\nFrist anzusetzen, um seine Honorarnote zu begründen (Beschluss der\nVerwaltungskommission vom 12. Dezember 2003 i.S. Rechtsanwalt B.\ngegen Bezirksgericht Zürich [VB030027]). Eine solche Anhörung des\n- 20 -\n\namtlichen Verteidigers vor Erlass der Kürzungsverfügung kann aber bei\nUnklarheit bezüglich einzelner Positionen des Leistungsjournals oder\nbei hohem Aufwand angezeigt sein. Dies erlaubt es dem Rechtsvertreter auch, die Problematik der Preisgabe von Geheimnissen frühzeitig in das Verfahren einzubringen. Hingegen ist eine Anhörung der\nübrigen Verfahrensbeteiligten, denen mit dem Endentscheid Kosten\nauferlegt werden könnten, aus verwaltungsrechtlicher Sicht abzulehnen, da sie von der Entschädigungsverfügung nicht aktuell betroffen\nsind. Es steht ihnen offen, eine allfällige Kostenauflage im Endentscheid mittels Berufung bzw. Kostenbeschwerde anzufechten (§ 411\nZiff. 5 StPO; § 206 GVG), wobei gegebenenfalls eine Entbindung vom\nAnwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission möglich ist (vgl. vorne E. IV.1c).\n\n"}