{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050012_2005-06-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DB8D514395126B8EC12570220029F96F_VB0500120.pdf", "Checksum": "ab3004ed82bc0b87277b13dd023c3848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsgeheimnis und Honorarnote"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:24", "Checksum": "d926a75b46c528543c096a1d69b1c8db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012\nRegeste:\nAnwaltsgeheimnis und Honorarnote\n\nd) Der Anwalt ist als Geheimnisträger verpflichtet, stets die nötige Grenzziehung vorzunehmen, was er offen legen darf und was nicht (vgl.\nFELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 25, N 29 f. zu Art. 13 BGFA); er kann\ndie Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nicht an Dritte delegieren und\ndamit auch nicht die aus dessen Verletzung resultierende zivilrechtliche\nVerantwortlichkeit auf Dritte überwälzen. Der Gerichtspräsident ist\ndaher auch nicht verpflichtet, die eingereichten Leistungsjournale nach\nmöglichen Geheimnisverletzungen zu überprüfen, wie der Beschwerdeführer annimmt (vgl. vorne E. III.4). Der Vorwurf an den Beschwerdegegner, er habe durch die Aushändigung eines Leistungsjournals bei\nder Staatsanwaltschaft III ein Misstrauen gegen die Verteidigung zum\nNachteil des Mandanten ausgelöst (vorne E. III.2f), fällt daher auf den\nBeschwerdeführer zurück. Es ist auch praktisch ausgeschlossen, dass\nder Gerichtspräsident konkret entscheiden könnte, in welchem Ausmass die Preisgabe der Geheimnisse von Fall zu Fall zu gestatten\nwäre (vgl. ZR 61 Nr. 16 S. 38 oben). Wird der amtliche Verteidiger vom\nGerichtspräsidenten zur Präzisierung der Honorarnote aufgefordert und\nerkennt der Anwalt darin eine Gefährdung des Anwaltsgeheimnisses\n(vgl. vorne E. III.4), so hat er die Auskunft zu verweigern. Wenn die\nGeheimnisverletzung im vorliegenden Fall zur Mandatsniederlegung\ndes Beschwerdeführers führte, so hat er dies demzufolge selbst zu\nvertreten. Was für die strenge Einhaltung des Anwaltsgeheimnisses im\nFalle eines Prozesses betreffend das Honorarinkasso gegenüber dem\n- 17 -\n\nMandanten gilt (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. N 66 zu Art. 13\nBGFA), muss analog auch für die Geltendmachung des Honorars gegenüber dem Staat gelten.\n\ne) Des Weiteren fällt eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch den\nGeheimnisherrn in Betracht, welcher als Angeschuldigter und potentiell\nmit einer Kostenauflage beschwerte Person ein eigenes Interesse daran hat, dass keine unnötigen Verteidigungsaktivitäten abgegolten werden (vgl. ZR 58 Nr. 115 S. 308 [zum Honorarstreit zwischen Klient und\nAnwalt]; Beschluss der Verwaltungskommission vom 5. Februar 2004\ni.S. Rechtsanwalt F. gegen Bezirksgericht Bülach [VB030031]). Falls\ndie Interessen der Verteidigung eine Offenlegung nicht erlauben, so ist\nbesondere Zurückhaltung bei der Kürzung der Honorarnote zu üben\nund eine solche ist - nach Anhörung des amtlichen Verteidigers - eingehend zu begründen.\n\nf) Das amtliche Mandat ist ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis\n(BGE 117 Ia 22 E. 4a; 113 Ia 69). Eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist durch die Aufsichtskommission über die Anwälte dann\nmöglich, wenn das öffentliche Interesse an der Vermeidung übermässiger Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse, insbesondere bei absehbarer bleibender Illiquidität der kostenpflichtigen Person(en), im Einzelfall als höher zu werten ist, als das\nAnwaltsgeheimnis (vgl. §§ 33 ff. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom\n17. November 2003 [LS 215.1]; ZR 58 Nr. 115, S. 308 zu § 14 des Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938). Denn die Leistung der Entschädigung\naus der Gerichtskasse an den amtlichen Verteidiger wird möglicherweise nicht oder nicht vollumfänglich auf den Angeschuldigten oder\nandere Verfahrensbeteiligte überwälzt werden können (vgl. hinten E.\nIV.1h in fine).\n\ng) Das Erfordernis der Spezifikation der Kostennote mittels Leistungsjournalen (Zeitrapporten) gemäss § 15 Abs. 3 AnwGebV steht in keinem\nunauflösbaren Widerspruch zum Anwaltsgeheimnis. So wie das\n- 18 -\n\nAnwaltsgeheimnis der Zession einer Honorarforderung nicht entgegensteht, die Auskunftspflicht des Anwalts gegenüber dem Zessionar gemäss Art. 170 Abs. 2 OR aber an seiner Pflicht zur Wahrung von\nBerufsgeheimnissen ihre Schranke findet (ZR 55 Nr. 116 E. 1 in fine),\nfindet auch die Auskunftspflicht des amtlichen Verteidigers gegenüber\ndem Staat oder kostenpflichtigen Dritten ihre Schranke im Berufsgeheimnis. Es ist daher unter dem Aspekt des Anwaltsgeheimnisses\nauch unbedenklich, dass die Akten betreffend Ernennung, Entlassung\nund Entschädigung des amtlichen Verteidigers Teil des Untersuchungsverfahrens bilden und als solche von den Verfahrensbeteiligten einsehbar sind.\n\n"}