{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050012_2005-06-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DB8D514395126B8EC12570220029F96F_VB0500120.pdf", "Checksum": "ab3004ed82bc0b87277b13dd023c3848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsgeheimnis und Honorarnote"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:24", "Checksum": "d926a75b46c528543c096a1d69b1c8db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012\nRegeste:\nAnwaltsgeheimnis und Honorarnote\n\n stanziierten Leistungsjournale ohne Weiteres erkennen können, dass durch\ndie nicht autorisierte Übergabe Geheimnisse offen gelegt würden. Mit dem\nSchreiben vom 8. November 2004 sei die Verteidigung geradezu aufgefordert\nworden, ihre Strategie bekannt zu geben; es frage sich, wie überhaupt darauf\nhätte reagiert werden müssen. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit\nErkenntnisse, welche die Untersuchungsbehörde aufgrund der Einsicht in ein\ndas Anwaltsgeheimnis verletzendes Leistungsjournal erhalten habe, im Strafverfahren verwertet werden dürften. Jedenfalls würde eine solche Ausnützung\nvon Kenntnissen einem fairen Verfahren gemäss Art. 6 EMRK widersprechen,\nund zwar auch dann, wenn der Beschwerdegegner die Unterlagen unmittelbar\nnach Anklageerhebung an den Sachrichter oder die Untersuchungsbehörde\nweitergeleitet hätte. Im vorliegenden Fall habe die Untersuchungsbehörde\naus der Einsichtnahme in die Leistungsjournale tatsächlich auch Schlüsse auf\ndie Verteidigungstaktik ziehen können, was auch massgeblich zur Mandatsniederlegung beigetragen habe. Die Verteidigung habe in diesem aussergewöhnlichen Fall selbst viel eigenen Aufwand betreiben müssen, um nach\nentlastenden Momenten zu suchen. Genau solche Aufwendungen seien\ngeeignet, dem Verfahrensgegner bei Kenntnisnahme Vorteile zu verschaffen.\nDer Zielkonflikt zwischen der Substanziierung des Verteidigungsaufwands im\nöffentlichen Interesse einerseits und der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses\nim Interesse des Angeschuldigten andererseits verbiete es dem Präsidenten,\nLeistungsjournale ohne die ausdrückliche Ermächtigung des amtlichen Verteidigers weiterzuleiten.\n\nIV.\n\n1. Nach Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen die Anwälte zeitlich unbegrenzt und\n\"gegenüber jedermann\" dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge\nihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Der Schutz des\nBerufsgeheimnisses leitet sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV ab. Im Völkerrecht stützt sich der Schutz der\nGeheimsphäre auf Art. 8 EMRK und Art. 17 IPBR. Das Berufsgeheimnis\nschafft die Grundlage dafür, dass sich der Angeklagte seinem Verteidiger\n- 15 -\n\nrückhaltlos anvertrauen kann, auch im Interesse des Anwalts selbst und der\nJustiz (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 3 f. zu Art. 13 BGFA m. Hinw. auf die\nLehre; TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 135 m. Hinw.). Das\nBerufsgeheimnis geniesst zudem strafrechtlichen Schutz durch Art. 321\nStGB. Nach Art. 321 Ziff. 3 StGB können besondere Bestimmungen des\nBundes oder der Kantone über Zeugnis- und Auskunftspflicht die Verletzung\ndes\nBerufsgeheimnisses rechtfertigen (TRECHSEL, Schweiz. Strafgesetzbuch,\nKurzkommentar, 2. A., N 35, N 37 zu Art. 321 StGB). Die Bestimmung des\n§ 15 Abs. 3 AnwGebV bildet indessen aus staatsrechtlicher Sicht klar keine\nausreichende gesetzliche Grundlage, um einen Eingriff zugunsten der\nRechnungsstellung des amtlich bestellten Rechtsvertreters zu rechtfertigen\n(vgl. HÄFELIN/HALLER Schweiz. Bundesstaatsrecht, 6. A., § 10 N 304 ff.).\nDer Geheimbereich wird sodann auch durch Bekanntgabe an Drittpersonen\nverletzt, die ihrerseits der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Das Anwaltsgeheimnis gilt auch gegenüber Gerichten und Behörden, mit Ausnahme nur\nder Aufsichtskommission (TESTA, a.a.O., S. 145 mit weiteren Hinw.; BGE\n119 II 222 E. 2b dd m. Hinw. auf BGE 106 IV 132). Es verbleibt der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Trägers des Freiheitsrechts bzw. die\nEntbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die gemäss Art. 14 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde. Aus der Natur des Berufsgeheimnisses als eines\nhöchstgeschützten persönlichen Gutes des Klienten folgt, dass es in aller\nRegel ihm als dem Geheimnisherrn allein vorbehalten ist, darüber zu befinden, ob er bezüglich einer nicht allgemein bekannten oder wahrnehmbaren\nTatsache ein - wenn vielleicht auch noch so geringes - Interesse an der\nGeheimhaltung habe, wobei es schon genügt, wenn es sich um ein völlig\nsubjektives Interesse handelt, dessen Begründung der Klient vielleicht überhaupt niemandem bekannt geben will (ZR 61 Nr. 16 S. 37 f.; FELL-\nMANN/ZINDEL, a.a.O., N 65 ff. zu Art. 13 BGFA). Die Verteidigungsstrategie bildet zweifellos Bestandteil des Anwaltsgeheimnisses, da ein faires\nVerfahren i.S. von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV anders nicht\n- 16 -\n\ngewährleistet werden könnte; sie ist also insbesondere gegenüber der\nUntersuchungsbehörde geheim zu halten. Eine diesbezügliche Preisgabe\nvon Informationen müsste als Verstoss gegen die auftragsrechtliche Treuepflicht, als wohlfeile Kooperation mit dem Staat und damit als Gefährdung\nder Funktion des Verteidigers als Garant eines rechtsstaatlichen Verfahrens\nwirken (FELLMANN/ZINDEL, a.a.O. N 40 zu Art. 13 BGFA).\n\nDiese Rechtslage hat für die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen\ndie folgenden Konsequenzen:\n\n"}