{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB050012_2005-06-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/DB8D514395126B8EC12570220029F96F_VB0500120.pdf", "Checksum": "ab3004ed82bc0b87277b13dd023c3848"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB050012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsgeheimnis und Honorarnote"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:24", "Checksum": "d926a75b46c528543c096a1d69b1c8db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 15.06.2005 VB050012\nRegeste:\nAnwaltsgeheimnis und Honorarnote\n\n f) Da die Staatsanwaltschaft III im Rahmen des Rechtshilfe-Ersuchens D.\nhabe einvernehmen und erfahren wollen, welches der Inhalt der Gespräche mit der Verteidigung gewesen sei, habe sie zumindest in Betracht gezogen, dass diese Zeugen beeinflusst haben könnte. Dieses\ndurch das Verhalten des Beschwerdegegners ausgelöste Misstrauen\nder Staatsanwaltschaft III gegenüber der amtlichen Verteidigung wirke\nsich nicht nur negativ auf das Mandatsverhältnis, sondern auch auf den\nAngeschuldigten selbst aus. Das Anwaltsgeheimnis sei zwar nicht verletzt worden, da die Staatsanwaltschaft III Kenntnis davon gehabt habe, dass die Verteidigung versuchte, von D. Rückzahlungen an die\nStaatsanwaltschaft III zu erwirken. Ein faires Verfahren sei damit aber\nnicht mehr gewährleistet gewesen.\n\n3. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde mit der folgenden Begründung:\n- 12 -\n\na) Die erste Akontozahlung sei ohne Rücksprache mit der Untersuchungsbehörde geleistet worden. Das zweite und dritte Gesuch um\nAkontozahlung habe jeweils keinen Antrag auf Geheimhaltung des Leistungsjournals enthalten; die Rücksprachen mit der Untersuchungsbehörde seien in beiden Fällen wegen des ausserordentlich grossen Aufwands erfolgt. Der amtliche Verteidiger habe bei Rechnungsstellung\nwährend des Untersuchungsverfahrens einerseits gestützt auf § 15\nAbs. 3 AnwGebV eine spezifizierte Aufstellung über seine Tätigkeit und\nseine Barauslagen vorzulegen und andererseits das Anwaltsgeheimnis\nzu wahren. Das Anwaltsgeheimnis gelte umfassend gegenüber jedermann und zeitlich unbegrenzt; lediglich der Mandant selbst oder die\nAufsichtsbehörde könnten einer Offenlegung zustimmen (m. Hinw. auf\nFELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 43 ff., N 77 zu Art. 13 BGFA). Die Verantwortlichkeit der richtigen Grenzziehung, ob ein Umstand offen gelegt werden dürfe oder nicht, liege grundsätzlich beim Anwalt (m. Hinw.\nauf WEGMANN, a.a.O., S. 108; ZR 61 Nr. 16). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verpflichte § 15 Abs. 3 AnwGebV den\namtlichen Verteidiger nicht, Geheimnisse gegenüber dem zuständigen\nPräsidenten des Bezirksgerichts offen zu legen, welcher seinerseits zur\nGeheimhaltung gegenüber der Untersuchungsbehörde verpflichtet sei.\nEinzig der Mandant oder die Aufsichtsbehörde könnten den amtlichen\nVerteidiger von der Geheimhaltung befreien. In seltenen Fällen könnten gewisse Bemühungen nicht ohne Preisgabe des Anwaltsgeheimnisses spezifiziert werden (z.B. bei Vorabklärungen über Entlastungsbeweismittel). Nach der jahrelangen Praxis des Beschwerdegegners\nwürden jeweils anonymisierte oder pauschale Umschreibungen genügen, allenfalls unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis (m. Hinw. auf\nWEGMANN, a.a.O., S. 107 f.). Der Beschwerdeführer sei zwar aufgefordert worden, einzelne Bemühungen zu substanziieren, aber nur soweit es ihm unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses möglich sei.\n\nb) Der für die Entschädigung zuständige Richter könne aus einem\nLeistungsjournal nicht erkennen, ob darin bestimmte Geheimnisse\n- 13 -\n\noffengelegt würden. Aufgrund dieser klaren Praxis erscheine es auch\nzulässig, die Leistungsjournale zu den Untersuchungsakten zu geben\nund mit der Untersuchungsbehörde vor der Honorarfestsetzung Rücksprache zu nehmen, vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall -\nauffällige Bemühungen damit begründet würden, die Untersuchungsbehörde habe diese verlangt, erwartet oder bewirkt; soweit dies zutreffe, seien solche Aufwendungen allein schon deswegen zu entschädigen (m. Hinw. auf BGE 1P.327/1999 S. 9 [Medieninformation]).\nEs mache keinen Sinn, offen gelegte Anwaltsgeheimnisse der Untersuchungsbehörde (erst) nach Anklageerhebung bekannt zu geben, da\ndiese bis zur Rechtskraft des Urteils die Verfahrenshoheit aus verschiedenen Gründen wieder erlangen könne: Bei Rückweisung durch\ndas Sachgericht, Rückzug der Anklage vor der Hauptverhandlung oder\nEinsprache gegen den Strafbefehl. Dem Beschwerdegegner sei nicht\nbekannt, ob die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in das Leistungsjournal dem Mandanten des Beschwerdeführers zum Nachteil\ngereicht sei (vgl. vorne E. III.2f); falls dies wesentlich wäre, müsste jene\nangehört werden. Das generelle Begehren des Beschwerdeführers um\nGeheimhaltung vom 2. November 2004 sei respektiert worden.\n\nc) Schliesslich sei festzuhalten, dass stets davon ausgegangen werde,\ndie von den Anwälten in Rechnung gestellten Leistungen seien auch\ntatsächlich erbracht worden (vgl. vorne E. III.2a); zu prüfen sei lediglich, ob sie auch notwendig gewesen seien.\n\n4. In seiner abschliessenden Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer\nKenntnis von der Anerkennung des Subeventualantrags durch den\nBeschwerdegegner, was aber an der Tatsache, dass einzelne Leistungsjournale bereits an die Untersuchungsbehörde weitergeleitet worden seien, nichts\nändere. Ergänzend zur Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen, dass das \"Rücksprache nehmen\"\ndes Präsidenten die Aushändigung von Leistungsjournalen bedeute. Der\nBeschwerdegegner habe seinerseits aufgrund der klar spezifizierten und sub-\n- 14 -\n\n"}